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ArchivG NRW

§ 7 Schutzfristen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivG%20NRW/7#abs-1 (1) Die Nutzung des Archivguts (§ 6) ist zulässig nach Ablauf einer Schutzfrist von dreißig Jahren seit Entstehung der Unterlagen. Die Schutzfrist beträgt sechzig Jahre seit Entstehung der Unterlagen, für Archivgut, das besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt. Für Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf eine oder mehrere natürliche Personen bezieht (personenbezogenes Archivgut), endet die Schutzfrist jedoch nicht vor Ablauf von

1. zehn Jahren nach dem Tod der betroffenen Person oder der letztverstorbenen von mehreren betroffenen Personen, deren Todesjahr dem Landesarchiv bekannt ist,

2. hundert Jahren nach der Geburt der betroffenen Person oder der Geburt der letztgeborenen von mehreren betroffenen Personen, deren Todesjahr dem Landesarchiv nicht bekannt ist oder nur mit unvertretbarem Aufwand festgestellt werden kann, und

3. sechzig Jahren nach Entstehung der Unterlagen, wenn weder das Todes- noch das Geburtsjahr der betroffenen Person oder einer der betroffenen Personen dem Landesarchiv bekannt sind oder nur mit unvertretbarem Aufwand festgestellt werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivG%20NRW/7#abs-2 (2) Die Verknüpfung personenbezogener Daten durch das Archiv ist innerhalb der Schutzfristen nur zulässig, wenn schutzwürdige Belange Betroffener angemessen berücksichtig werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivG%20NRW/7#abs-3 (3) Die Schutzfristen nach Absatz 1 gelten nicht für solche Unterlagen, die schon bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder der Öffentlichkeit zugänglich waren. Für personenbezogenes Archivgut betreffend Amtsträger in Ausübung ihrer Ämter sowie Personen der Zeitgeschichte gelten die Schutzfristen des Absatzes 1 nur, sofern deren schützenswerte Privatsphäre betroffen ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivG%20NRW/7#abs-4 (4) Für Unterlagen, die das Landesarchiv nach § 4 Absatz 4 dieses Gesetzes von Stellen des Bundes übernommen hat, gelten die entsprechenden Schutzfristen des Bundesarchivgesetzes in der jeweiligen gültigen Fassung. Dies gilt auch für solches Archivgut, das Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung unterliegt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivG%20NRW/7#abs-5 (5) Die in Absatz 1 festgelegten Schutzfristen gelten auch bei der Nutzung durch öffentliche Stellen. Für die abliefernden Stellen bzw. ihre Funktions- und Rechtsnachfolger gelten diese Schutzfristen nur für Unterlagen, bei denen die Ablieferung eine aufgrund Rechtsvorschrift gebotene Sperrung, Löschung oder Vernichtung ersetzt hat.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivG%20NRW/7#abs-6 (6) Die Nutzung von Archivgut, das Schutzfristen nach Absatz 1 und 4 unterliegt, kann vor deren Ablauf auf Antrag genehmigt werden. Bei personenbezogenem Archivgut ist dies nur zulässig, wenn

1. die Betroffenen in die Nutzung eingewilligt haben,

2. im Falle des Todes der Betroffenen, deren Rechtsnachfolger in die Nutzung eingewilligt haben, es sei denn, ein Betroffener hat zu Lebzeiten der Nutzung nachweislich widersprochen, oder die Erklärung der Einwilligung wäre nur höchstpersönlich durch die Betroffenen möglich gewesen,

3. die Nutzung zu benannten wissenschaftlichen Zwecken oder zur Wahrnehmung eines rechtlichen Interesses erfolgt und dabei sichergestellt wird, dass schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden,

4. dies im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivG%20NRW/7#abs-7 (7) Das Landesarchiv kann vor Ablauf der Schutzfristen Forschungsstellen und forschenden Kultureinrichtungen Vervielfältigungen von Archivgut oder deren Erschließungsdaten zum Zwecke der archivischen Nutzung und Bereitstellung zur wissenschaftlichen Forschung überlassen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse daran besteht, dass ihnen dieses Archivgut zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben zur Verfügung steht. Das besondere öffentliche Interesse besteht insbesondere, wenn diese einen besonderen Auftrag zur Dokumentation des Schicksals einer Gruppe natürlicher Personen unter nationalsozialistischer Herrschaft haben. Der Vervielfältigung und Überlassung dürfen andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Die Übermittlung in ein Land außerhalb der Europäischen Union oder der Europäischen Wirtschaftsräume ist nur zulässig, wenn die Bestimmungen des Kapitels V der DS-GVO eingehalten werden. Bei personenbezogenem Archivgut ist die Wahrung schutzwürdiger Belange der Betroffenen oder Dritter und die Einhaltung der damit verbundenen Pflichten sicherzustellen, indem die empfangende Stelle

1. ausreichend Gewähr dafür bietet und

2. in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Landesarchiv rechtsverbindlich zusichert, die Absätze 1 bis 6 sowie § 6 entsprechend anzuwenden und die Unterlagen nur für eigene, benannte Zwecke zu nutzen.

Die Überlassung von Vervielfältigungen von Archivgut nach Satz 1 kann zeitlich befristet werden und bedarf der Genehmigung der für das Archivwesen zuständigen obersten Landesbehörde.

§ 6 § 8